Über uns

 Über uns

Unsere Organisation

Der Verein Förderinitiative krankes Kind e.V. (FinkK e.V.) wurde im März 2002 gegründet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke.

Die Mitarbeit in der Förderinitiative erfolgt ehrenamtlich.

Die Mitglieder tragen durch ihr finanzielles und persönliches Engagement dazu bei, die Bedingungen für kranke Kinder im Evangelischen Krankenhaus Oberhausen GmbH (EKO.) stetig zu verbessern.

Die Finanzierung unserer Förderungsmaßnahmen erfolgt ausschließlich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und eigenen Aktivitäten. Die Erlöse hieraus werden zweckgebunden und unmittelbar an die Leitung der Klinik für Kinder und Jugendliche des EKO, Herrn Chefarzt Dr. Hassan Issa, übergeben.

Wir setzen da ein, wo die Finanzierung durch die Geschäftsführung des EKO und/oder die Leistungen der Krankenkassen nicht mehr ausreichen.

Unsere Ziele

Im Mittelpunkt unserer Hilfe stehen kranke Kinder, die auf stationäre oder regelmäßige ambulante Behandlung in der Klinik für Kinder und Jugendliche des EKO. angewiesen sind.

Unser Ziel ist es, den hier zu behandelnden Kindern die Chancen auf Heilung oder den Verlauf ihrer chronischen Erkrankung zu verbessern durch:

  • Finanzierung zusätzlicher erweiterter medizinischer        Versorgung
  • Kindgerechte Gestaltung der Stationen
  • Sicherstellung von Beratungs- und Hilfsangeboten.

Unser Vorstand


Wir stellen uns vor.

1. Vorsitzende

Dipl.Kfm.
Ulrike Linscheid-Weiss

2. Vorsitzender

Dr. med.
Rainer Bachran

Finanzen

Bodo Kikol

Pressesprecher

Martin Berger

Schriftführerin

Susanne Ulrich

Medizinischer Beirat

Dr. Hassan Issa

Ehrenmitglied

Dr. Peter Beyer

Unsere Satzung

§ 1

Namen und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: Förderinitiative krankes Kind e.V., abgekürzt: FinkK e.V..

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Oberhausen eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen/ Rheinland.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Zweck der Förderinitiative krankes Kind e.V. ist es,

a) die angemessene Betreuung und Pflege von Kindern in der Klinik für Kinder und Jugendliche des Evangelischen Krankenhauses Oberhausen (im folgenden: EKO) in jeder nur möglichen Weise zu fördern und zu unterstützen, soweit die eigenen Mittel der Klinik für Kinder und Jugendliche des EKO hierzu nicht ausreichen;

b) durch materielle Förderung die Bedingungen für kranke Kinder , deren Eltern, Pflegepersonal und Ärzte mit dem Ziel des Heilungserfolges optimal zu verbessern;

c) soweit die Mittel des EKO oder Drittmittel nicht vorhanden sind oder nicht ausreichen, die wissenschaftliche Befassung mit der Kinder- und Jugendmedizin zu ermöglichen und auszubauen sowie Forschungsprojekte der Klinik für die Kinder- und Jugendliche des EKO zu fördern;

d) zusammen mit der Klinik für Kinder- und Jugendliche des EKO, das Gesundheits-bewusstsein breiter Bevölkerungskreise im Einzugsbereich des Ev. Krankenhauses zu wecken und zu erhalten. Dies betrifft besonders die Lebensbedingungen von Kindern und Heranwachsenden in der Region, namentlich von Kindern mit chronischen Krankheiten (Asthma bronchiale, Neurodermitis, chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen, Diabetes mellitus), von Kindern mit angeborenen Herzfehlern sowie von intensivmedizinisch betreuten, kritisch kranken Kindern. Der Prävention kommt eine herausragende Bedeutung zu.

e) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beiträge zu einer kindergerechten Umgestaltung der Krankenstationen, Unterstützung von Kindern und betreuenden Elternteilen im Krankenhaus, Durchführung von Vortrags- und Fortbildungsveranstaltungen, gezielte Beschaffung von medizinischem Gerät, soweit hierfür die Mittel des Evangelischen Krankenhauses nicht ausreichen oder nicht bestimmt sind.

(2) Die Förderinitiative krankes Kind e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(4) Mittel der Förderinitiative krankes Kind e.V. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(5) Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder dürfen weder Gewinn erzielen noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Die Förderinitiative krankes Kind e.V. ist ein freiwilliger Zusammenschluss von juristischen oder natürlichen Personen.

Die Mitgliedschaft können erwerben:

a) natürliche Personen
b) Vereine und Gesellschaften
c) Körperschaften des öffentlichen Rechts
d) Soziale und wirtschaftliche Organisationen.

Die Mitgliedschaft soll schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss spätestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres, mit dessen Ablauf der Austritt wirksam werden soll, beim Vorstand eingegangen sein.

(3) Durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes kann die Ausschließung eines Mitgliedes aus wichtigem Grunde ausgesprochen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied dem Zweck oder den Interessen des Vereins im besonderen Maße zuwider handelt bzw. bei vereinsschädigendem Verhalten dieses Mitglied innerhalb und außerhalb des Vereines FinkKe.V..

(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen für den Vorstand trotz Mahnung länger als drei Monate im Rückstand bleibt.

(5) Der Ausschluss kann auf Zeit oder dauerhaft erfolgen.

(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitteilung Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung.

(7) Die Mitgliedschaft in der Förderinitiative krankes Kind e.V. endet durch Tod, Austritt, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, Auflösung von Personengesellschaften, Ausschluss oder Auflösung des Vereines.

 

§ 4

Organe

Organe der Förderinitiative krankes Kind e.V. sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand kann die Bildung weiterer Organe beschließen.

 

§ 5

Vorstand

(1)Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

a.der/dem Vorsitzenden
b. der/dem zweiten Vorsitzenden
c. der/dem Schriftführerin/Schriftführer
d. der/dem Pressesprecherin/Pressesprecher
e. der/dem Schatzmeisterin/ Schatzmeister
f. zwei vom medizinischen Beirat delegierten Mitgliedern

(2) Die unter Abs. 1a)-e) genannten Personen werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und lädt zur Mitgliederversammlung (§6, 1ff.) ein. Er beschließt über die Verwendung der Vereinsmittel im Rahmen der Satzung des Vereins. Er entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen.

(4) Die/der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Bei allen Entscheidungen zu längerfristigen Verpflichtungen des Vereins FinkK e.V. und bei allen finanziellen Entscheidungen, die den Betrag von EURO 1000.- übersteigen, ist die Zustimmung der Leitung des medizinischen Beirates (§ 5,6) erforderlich.

(5) Im Falle eines Rücktrittes der/des Vorsitzenden ist umgehend eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. In der Zwischenzeit übernimmt der zweite Vorsitzende, im Falle seines Rücktrittes der Schriftführer den kommissarischen Vorsitz des Vereins.

(6) Zu seiner Unterstützung und Beratung wird vom Vorstand ein medizinischer Beirat gebildet. Der leitende Arzt der Klinik für Kinder und Jugendliche des EKO und einer seiner ärztlichen Stellvertreter gehören dem medizinischen Beirat als geborene/ständige Mitglieder an. Der leitende Arzt der Klinik für Kinder und

Jugendliche kann seine Aufgabe teilweise dauerhaft einem seiner ärztlichen Stellvertreter übertragen.

(7) Der medizinische Beirat delegiert zwei seiner Mitglieder in den Vorstand.

(8) Der medizinische Beirat kann weitere Mitglieder aus medizinischem Fachpersonal berufen. Diese Mitglieder des medizinischen Beirates werden durch den Vorstand bestätigt und können durch den Vorstand abberufen werden.

(9) Die Aufgabengebiete der Vorstandmitglieder werden durch die Geschäftsordnung der Förderinitiative krankes Kind e.V. näher festgelegt.

 

§ 6

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom der/dem Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladefrist von nicht weniger als 4 Wochen einberufen. Die Versammlung wird geleitet durch die/den Vorsitzende/Vorsitzenden oder durch ein anderes Vorstandmitglied, welches vom Vorsitzenden benannt wurde. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt.

(2) Sie ist vom der/dem Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung vom Vorstand und dessen Entlastung;

b) Wahl und Abberufung des Vorstandes;

c) Wahl der beiden Rechnungsprüfer;

d) Festsetzung der Mindesthöhe der Jahresbeiträge;

e)Entscheidung über den Widerspruch gegen einen vom Vorstand beschlossenen Mitgliederausschluss;

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in der Satzung keine andere Regelung vorgesehen ist. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern mindestens vier Vorstandmitglieder anwesend sind. Änderungsvorschläge zur Tagesordnung können während der vierwöchigen Ladungsfrist bis spätestens eine Woche vor der Sitzung beider/dem Vorsitzenden eingereicht werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 7

Beiträge und Spenden

(1) Die Förderinitiative krankes Kind e.V. finanziert ihre Fördermaßnahmen durch Mitgliedsbeiträge und Spenden ihrer Mitglieder oder Dritter.

(2) Sie übergibt ihre Mittel zur Förderung zweckgebunden der Leitung der Klinik für Kinder und Jugendliche des EKO auf schriftlichen Antrag. Die Verwendung der Mittel ist nachzuweisen. Der leitende Arzt der Klinik für Kinder und Jugendliche des EKO bzw. der vom Leitenden Arzt benannte ärztliche Stellvertreter ist Hilfsperson im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der zuletzt gültigen Fassung.

(3) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung des einzelnen Mitglieds überlassen bleibt, mindestens jedoch in der Höhe des Beitrags, der durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist zu beginn der Mitgliedschaft und in den Folgejahren jeweils bis zum 31. Januar fällig.

(4) Die Steuerabzugsfähigkeit von Beiträgen und Spenden wird bescheinigt.

 

§ 8

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins FinkK e.V. können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Beschlüsse zu den in Absatz 1 genannten Punkten können nur gefasst werden, wenn diese in der Tagesordnung der fristgerecht zugeschickten Einladung enthalten waren.

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes mit einfacher Mehrheit beschließt.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Förderinitiative krankes Kind e.V. oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den EKO- Förderverein (Gesellschaft der Freunde und Förderer des Evangelischen Krankenhauses Oberhausen e.V., Virchowstr. 20, 46047 Oberhausen), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 9

Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung der Förderinitiative krankes Kind e.V. oder eine künftige in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden.

Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich- dem Sinn und dem Zweck der Satzung am nächsten kommt.

Dies gilt ebenfalls, wenn die Unwirksamkeit dieser Bestimmung etwa auf einem in der Satzung vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist/Termin) beruht: es soll dann ein dem gewollten möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist/ Termin) als vereinbart gelten.


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